Gerade jetzt in der Urlaubszeit sind lange Staus nicht nur zur Rush-Hour eigentlich vorprogrammiert. Ein Stau kann viele Ursachen haben: zu viele Verkehrsteilnehmer, abruptes Abbremsen und Spurenwechseln, Baustellen, langsam fahrende Autofahrer oder Gaffer, da auf der Gegenspur ein Unfall passiert ist oder eben ein Unfall auf der eigenen Spur. Da man aber oftmals nicht weiß, was die Ursache ist, schreibt die StVO das Bilden einer Rettungsgasse vor. Diese muss nicht nur bei Stau, sondern auch schon bei stockendem Verkehr, genauer gesagt bei „Schrittgeschwindigkeit“, gebildet werden. Da die alte Regelung für mehrspurige Straßen verwirrend sein konnte, gilt seit 1.1.2017 eine einfachere Regelung zur Bildung einer ordnungsgemäßen Rettungsgasse.
Zunächst ist man als Verkehrsteilnehmer laut StVO (§ 38 Absatz 1) verpflichtet, Einsatzfahrzeugen den Weg freizumachen. In §11 Absatz 2, steht daran schließlich:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ (§ 11 Absatz 2 StVO)
Das heißt konkret, dass auf mehrspurigen Straßen die Rettungsgasse immer zwischen der ganz linken und der anliegenden Fahrspur gebildet wird. Dabei ist es unabhängig davon, wie viele Spuren die Straße hat. Wenn es nur eine Fahrspur gibt wie beispielsweise innerorts, muss man möglichst weit rechts an den Rand fahren.
Übrigens gilt der Hinweis, dass man die Rettungsgasse nicht direkt wieder schließt, sobald ein Rettungsfahrzeug durchgefahren ist. Man weiß nie, ob noch weitere Einsatzfahrzeuge folgen.
Komplett auf den Standstreifen darf man für die Bildung der Rettungsgasse auch nicht ausweichen. Maximal die Längshälfte des Autos, also ein Vorder- und ein Hinterrad, dürfen sich auf dem Standstreifen befinden.
Welche Bußgelder drohen?
In Bezug auf die Rettungsgasse gibt es zwei Tatbestände: zum einen die Behinderung von Einsatzfahrzeugen und zum anderen die Missachtung der Pflicht zur Gassenbildung. Beides wird momentan noch mit einem Bußgeld von jeweils 20 Euro abgestraft. Seit den jüngsten Vorfällen auf Autobahnen, bei denen Rettungskräfte durch die fehlende Rettungsgasse und Gaffer behindert wurden, wird jedoch über eine Erhöhung des Bußgeldes diskutiert.
Es ist übrigens auch verboten, die Rettungsgasse zu nutzen, um schneller durch den Stau zu kommen. Das wird mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet, da man den Tatbestand des „Rechts-Überholens“ berührt.
Eine Rettungsgasse kann Leben retten. Bitte denkt daran. Wenn Ihr einmal Hilfe braucht, wünscht ihr euch doch auch, dass diese schnell kommt und nicht von anderen Autofahrern behindert wird.